19. Juni 2012

Patientenverfügung: zehn Fragen, zehn Antworten

 

 

Eine Umfrage zeigt, dass viele Deutsche sich mit dem Thema beschäftigen. Lesen Sie hier, was bei Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beachten ist

Patientenverfügung
Mit Patientenverfügungen können Patienten Handlungsanweisungen für Ärzte verfassen. Wie geht man das an?

Mit Patientenverfügungen können Patienten Handlungsanweisungen für Ärzte verfassen. Wie geht man das an?

Seit dem 1. September 2009 gilt ein neues Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts. Die Kernaussage: Hat ein Patient sein Wunsch für medizinische Versorgung schriftlich festgehalten, müssen sich Ärzte daran halten, sofern die beschriebene Wünsche und vorliegende Situation übereinstimmen. Lehnt ein Patient in solch einem Dokument also zum Beispiel ab, in einem akuten Notfall lebensverlängernde Maßnahmen zu erhalten, dürfen Mediziner solche Maßnahmen nicht einleiten.

Das Thema beschäftigt die Deutschen. Eine Studie des Senioren Ratgebers aus dem Jahr 2009 bestätigt das. Jeder achte Bundesbürger will demnach bei seiner Betreuung im Krankheits- oder Pflegefall nichts dem Zufall überlassen. Jeder Zehnte gibt an, er hätte in einer so genannten Betreuungsverfügung festgelegt, welche konkrete Person von einem Vormundschaftsgericht als Betreuer eingesetzt werden sollte, falls man einmal wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Einige Befragte haben sogar festgelegt, welche Menschen sie auf keinen Fall versorgen sollen: Jeder 13. Bürger, der eine Betreuungsverfügung erstellt hat, hat für sich ausdrücklich vermerken lassen, welche Personen einmal „keinesfalls“ die Verantwortung für sie übernehmen sollen.

Großes Interesse also für ein Thema, das nicht einfach ist. Die Anfertigung der entsprechenden Dokumente sollte bedacht und mit Sorgfalt erfolgen. Guter Rat ist wichtig. Der Senioren Ratgeber veranstaltete deswegen im Oktober 2009 eine Telefonaktion, in der Leser Mitarbeiter der Verbraucherzentrale zum Thema befragen konnten

Lesen Sie hier die wichtigsten 10 Fragen und Antworten:


1. Gibt es Vordrucke, die ich nur noch unterschreiben muss, und wenn ja, wo bekomme ich die?

Für eine Patientenverfügung sollten Sie sich die Mühe machen und sie individuell formulieren. Hilfreich ist die Broschüre des Bundesjustizministeriums und der Ratgeber „Patientenverfügung“ der Verbraucherzentrale. Beide enthalten fertige Textbausteine, die die Anfertigung erleichtern. Für die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung reichen Vordrucke, zum Beispiel vom Bundesjustizministerium.

2. Ich habe bereits eine ältere Patientenverfügung. Ist diese noch gültig, jetzt nach der Gesetzesänderung?

Ja. Sie sollten das Dokument aber trotzdem regelmäßig aktualisieren. Wer ein Ankreuzformular hat, sollte das besser überarbeiten und präzise Angaben einfügen – also genau angeben, in welcher medizinischen Situation man welche Untersuchung und Behandlung wünscht beziehungsweise nicht wünscht. Es ist außerdem ratsam, einen Abschnitt mit den eigenen Wertvorstellungen zu formulieren. Daraus können die Angehörigen im Zweifelsfall den voraussichtlichen Willen erschließen.

3. Muss ich mit dem Dokument zum Notar?

Nein, mit einer Ausnahme bei der Vorsorgevollmacht: Wenn es um Immobilien, Firmeneigentum oder Verbraucherdarlehen geht, muss ein Notar das Dokument beurkunden. Banken haben meist ihre eigenen Vollmachtsformulare, die Sie entsprechend ausfüllen und unterschreiben müssen.

4. Muss ich alle drei Dokumente haben?

Bei einer Patientenverfügung kommt es an, wie wichtig es einem Patienten ist, die genauen Behandlungsvorgängen zu präzisieren. Eine Vorsorgevollmacht ist auf jeden Fall sinnvoll, damit man jemand hat, der die Angelegenheit regeln kann (finanziell und persönlich), wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Eine Betreuungsverfügung ist wichtig für Menschen, die keine Vorsorgevollmacht ausstellen möchten. In der Verfügung können sie ihre Wünsche bezüglich der Betreuung (und geeignete Personen) festlegen. Das Gericht ist normalerweise an diese Entscheidung gebunden. Es kann die beauftragte Person nur ablehnen, wenn das dem Wohl des Patienten dient. Wenn in der Vorsorgevollmacht ein entsprechender Satz über Betreuung steht, kann die Betreuungsverfügung entfallen. Bei einer Vorsorgevollmacht bleibt das Gericht meist außen vor.

5. Was sollte in einer Patientenverfügung stehen?

In ihr sollte jeder Zustand beschrieben werden, für den Sie konkrete Behandlungswünsche haben. Nicht nur Dinge, die man nicht will, sondern auch alles, was erwünscht wird. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, mit Angehörigen darüber zu sprechen. Sie sind es, die im Ernstfall mit den Entscheidungen klar kommen müssen. Sie sollten deshalb die Entscheidung verstehen, die Sie in der Patientenverfügung festhalten wollen. 

6. Wer kann mir beim Verfassen der Patientenverfügung helfen?

Meistens kennt der Hausarzt oder der Arzt des Vertrauens Ihre Krankengeschichte am besten. Er kann deshalb gut einschätzen, welche Situationen am ehesten eintreten könnten. Er kann das Dokument auch gegenzeichnen und damit angeben, dass der Inhaber medizinisch beraten wurde.

7. Wo bewahre ich meine Dokumente auf, damit sie im Ernstfall gefunden werden?

Sinnvoll ist immer ein Kärtchen im Portemonnaie aufzubewahren. Dort sollte vermerkt sein, welche Dokumente es gibt, wo sie sich befinden und wer zu benachrichtigen ist, damit sie bei Arzt und/oder Pflegegericht vorlegt werden können. Die Vorsorgevollmacht sollte im Original in den Händen des Bevollmächtigen sein. Die Patientenverfügung sollte – um regelmäßig aktualisiert zu werden – bei Ihnen bleiben.

8. Muss ich meinen Ehepartner extra bevollmächtigen?

Ja. Hat er keine Vollmacht, kann er nichts entscheiden. 

9. Was ist der Unterschied zwischen der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung?

Mit der Vorsorgevollmacht hat der Bevollmächtige das Recht, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln und zu entscheiden. Das heißt zum Beispiel auch, Unterschriften zu leisten. Die Betreuungsverfügung ist lediglich der schriftlich festgehaltene Wunsch, wer im Ernstfall als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Betreuungsgericht befolgt diesen Wunsch, wenn nichts gegen den Vorgeschlagenen spricht. Der Betreuer wird in seinem Handeln regelmäßig vom Gericht kontrolliert und muss Rechenschaft ablegen. Der Bevollmächtigte hingegen kann handeln wie er will, eine Kontrolle gibt es in der Regel nicht. Deshalb sollte man sich immer gut überlegen, was man wem anvertrauen kann.

10. Ich bin noch jung, brauche ich trotzdem eine Patientenverfügung?

Ja, durch einen Unfall kann jeder in die Situation kommen, plötzlich nicht mehr entscheidungsfähig zu sein. Um die Angehörigen zu entlasten und anstrengende Arztdiskussionen zu vermeiden, empfiehlt es sich für jeden Erwachsenen – egal welchen Alters – eine Patientenverfügung erstellen.

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Sehr geehrte Besucher,sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,auf der Homepage des Seniorenverband BRH Sachsen.

Die elektronischen Medien sind heute ein wichtiger Bestandteil unseres gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens. Der Seniorenverband Sachsen will die Mittel der modernen Kommunikation in verstärktem Maße nutzen.Den Besuchern unserer Internetseite, die noch nicht Mitglied unseres Verbandes  sind, wollen wir Gelegenheit geben, sich über unsere Ziele, Initiativen, Tätigkeiten und Veranstaltungen zu informieren.Für unsere Kolleginnen und Kollegen soll es eine Möglichkeit sein, etwas über die Arbeit des Landesverbandes sowie die vielfältigen Tätigkeiten der einzelnen Kreisverbände zu erfahren.Hoffen wir, dass nach einem gelungenen Neustart unserer Internetseite der weitere Ausbau zügig erfolgt und auch die Kreisverbände ihre Arbeit besser präsentieren können.In diesem Sinne IhrSeniorenverband BRH
 
Ich lade Sie ein, uns auf diesen Seiten und im persönlichen Gespräch kennen zu lernen.

Ihre


Rita Kiriasis - Kluxen
(Landesvorsitzende)

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