Seniorenverband BRH
Bund der Ruheständler, Rentner und Hinterbliebenen Landesverband Sachsen e.V.
im sbb-beamtenbund und tarifunion

 

SATZUNG

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

 

(1) Der Verband trägt den Namen „Seniorenverband BRH- Bund der Ruheständler, Rentner und Hinterbliebenen, Landesverband Sachsen e.V.“, im folgenden „BRH Sachsen“. Im Geschäftsverkehr kann die Kurzbezeichnung „BRH Sachsen“ geführt werden. Der Verband versteht sich als der Zusammenschluss von Versorgungsempfängern, Rentnern, Vorruheständlern  und deren Hinterbliebenen aus dem Gesamtbereich des öffentlichen Dienstes sowie aus allen anderen Bereichen des beruflichen Lebens.

 

(2) Der BRH Sachsen ist Mitglied des BRH-Bund und Mitglied im sbb-beamtenbund und tarifunion  und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden. Der Landesvorstand kann einen anderen Sitz bestimmen.

 

(3) Der BRH Sachsen ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verbands zuständige Amtsgericht.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der BRH Sachsen strebt die Gemeinnützigkeit an. Er vertieft und fördert die Aktivierung der älteren Generation, er ist selbstlos tätig. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, begünstigt werden.

 

(2) Zweck des BRH Sachsen sind die Betreuung und Interessenvertretung seiner Mitglieder in allen, für ältere Menschen lebenswichtigen, Alltagsbereichen.

 

(3) Aufgaben des BRH Sachsen

Der BRH Sachsen setzt sich für die Wahrung und Verwirklichung der sozialen, kulturellen, ökologischen und materiellen Rechte seiner Mitglieder ein, er fördert durch Aufklärungs- und Bildungsarbeit die Stärkung ihres Selbstbewusstseins und gewährt ihnen in einschlägigen sozialrechtlichen Fällen Beratung und nach seiner Rechtsschutzordnung auch Rechtsschutz,

Er leistet mit seinen ehrenamtlichen Mitgliedern Hilfe mit dem Ziel, auch und besonders im hohen Alter eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

 

Der BRH Sachsen fördert und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit anderen auf diesem Gebiet tätigen Einrichtungen und Verbänden die soziale Seniorenbetreuung vornehmlich in Form von gegenseitiger Hilfe und Selbsthilfe, fordert und fördert die Solidarität der Angehörigen aller Generationen. Er nimmt Aufgaben zur Förderung der Seniorenarbeit und des Seniorenbedarfs wahr.

 

Er nimmt zu Fragen von allgemeiner gesellschaftlicher Bedeutung Stellung, vor allem, wenn Belange der älteren Generation berührt werden und engagiert sich politisch und juristisch für die Gleichbehandlung seiner Mitglieder und kämpft gegen Diskriminierungen jeglicher Art unter anderem im Bereich der Lebensarbeitsleistungen, der Renten und der Altersbezüge.

 

(4) Der BRH Sachsen steht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er ist parteipolitisch unabhängig.

 

(5) Der BRH Sachsen verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Ziele.

 

(6) Mit Vereinigungen und Verbänden, die sich zu diesen Zielen bekennen, können Kooperationsverträge abgeschlossen werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des BRH Sachsen können die in § 1 (1) genannten Personen werden sowie jede Person, die die Ziele des Verbandes unterstützt.

 

(2) Natürliche oder juristische Personen, die dem BRH Sachsen  geistige, materielle oder finanzielle Unterstützung gewähren wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

(3) Der Beitritt zum Verband ist schriftlich beim Orts-, Kreis-, Regional-, Interessen- oder Landesverband zu beantragen. Bei Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Gebietes vom Freistaat Sachsen erfolgt auf Wunsch die Überweisung an den für den neuen Wohnsitz zuständigen Landesverband.

 

(4) Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Orts-, Kreis-, Regional- oder Interessenverband. Bei Ablehnung der Aufnahme kann Einspruch beim Landesvorstand des BRH Sachsen erhoben werden. Die Aufnahme in den Verband erfolgt durch Aushändigung der Mitgliedskarte.

 

(5) Der Landesvorstand (siehe §9) kann Mitglieder, die sich durch langjährige Arbeit im BRH besonders verdient gemacht haben, auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dazu hat der Landesvorstand entsprechende Kriterien aufgestellt.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft übernimmt das Mitglied alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.

 

(2) Die Mitglieder haben das Recht, die Organe des Verbands zu wählen und selbst gewählt zu werden, so sie Mitglieder nach §3 (1) sind.

Anspruch auf Information, Auskunft und Beratung zu allen die Aufgaben des Seniorenverbandes BRH betreffenden Fragen, Anspruch auf Unterstützung bei der Klärung von Problemen zu wirtschaftlichen und sozialen Belangen. Rechtsschutz kann im Rahmen der Rechtsschutzordnung gewährt werden.

 

(3) Das Mitglied übernimmt die Verpflichtung, die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen, die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß zu bezahlen sowie den Verband bei den gemeinsam zu lösenden Aufgaben aktiv zu unterstützen.

 

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch

a)      Ableben,

b)      Austritt,

c)      Ausschluss

d)     entfällt

 

 

(2) Der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich. Er ist gegenüber dem zuständigen Orts-, Kreis-, Regional- oder Interessenverband mindestens 6 Wochen vor dem Austrittstermin schriftlich geltend zu machen.

 

(3) Ein Mitglied kann durch den zuständigen Orts-, Kreis-, Regional- oder Interessenverband ausgeschlossen werden, wenn es die Satzung des Verbandes verletzt. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss beim geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.

 

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verband.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Landesvertretertag beschlossen. Der Landesvertretertag kann den Landesvorstand ermächtigen, zwischen 2 Vertretertagen die Beiträge neu festzusetzen, wenn es die Finanzlage zwingend erfordert. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Landesvertretertages bzw. des Landesvorstandes erforderlich.

 

(2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist im Voraus zu entrichten.

 

(3) Die Beiträge dienen ausschließlich der Finanzierung der Verbandsarbeit und der Erfüllung der sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

(4) Bestandteil der Beitragszahlung ist der zusätzlich zu erhebende Beitrag zur Freizeit-Gruppen-Unfallversicherung.

 

§ 7 Gliederung des Verbandes

 

(1) Organe des Verbandes sind:

a)      der Landesvertretertag,

b)      der Landesvorstand - Mitglieder sind Regional,- Kreis - u. Ortsvorsitzende und Mitglieder ausc)

c)      der  Geschäftsführende Landesvorstand.

 

(2) Der Verband gliedert sich in Orts-, Kreis, Regional- und Interessenverbände.

 

 

 

 

 

 

§ 8 Landesvertretertag

 

(1) Der Landesvertretertag ist das oberste Organ des Verbandes. Er findet in Abständen von fünf Jahren statt. Zeitpunkt, Ort und Tagungsordnung eines Landesvertretertages sind vom Landesvorstand festzulegen und mindestens zwölf Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

 

(2) Der Landesvertretertag setzt sich zusammen: Aus den Mitgliedern des Landesvorstands sowie den Delegierten, die von den Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbänden gewählt werden. Dabei gilt, dass von jeder Gruppe 1 Delegierter, von größeren für je angefangene 100 Mitglieder ein weiterer Delegierter zu entsenden ist, maximal 5 Delegierte.

 

(3) Zuständigkeiten und Aufgaben des Landesvertretertages sind:

·         Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des BRH

·         Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Landesverbandes und Festlegungen von Richtlinien für die künftige Wahlperiode einschließlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge

·         Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

·         Erteilung der Entlastung

·         Wahl der/des Landesvorsitzenden; Wahl des 1. Stellvertreters, Wahl des 2. Stellvertreters kann bei Bedarf  außerhalb des Landesvertretertages im Landesvorstand stattfinden.

·         Wahl des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin

·         Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes

·         Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern

·         Behandlung und Beschlussfassung über Anträge an den Landesvertretertag

·         Satzungsänderungen

·         Ernennung zu Ehrenvorsitzenden

·         Auflösung des BRH Sachsen und die Verwendung des Vermögens.

 

 

 

vorzunehmen, eine ordnungsgemäße Buchführung ist zu sichern.

 

(4) Zur Abwicklung der Finanzgeschäfte beschließt der Landesvorstand eine Finanzordnung.

 

(5) Die Berücksichtigung der unter Ziffer 3 und 4 genannten Erfordernisse und die Einhaltung der Satzung sowie des Haushaltsplanes sind durch mindestens einmal jährliche unvermutete Überprüfungen durch die Rechnungsprüfer zu kontrollieren. Nach Ablauf des Geschäftsjahres nehmen sie eine Gesamtprüfung vor. Sie sind dem Organ rechenschaftspflichtig, von dem sie gewählt wurden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied der Organe nach § 7 (1) sein.

 

(6) Das Ergebnis ihrer Prüfung ist durch die Rechnungsprüfer in einem Prüfbericht zusammenzufassen und dem Landesvertretertag bzw. dem Landesvorstand vorzulegen, die dem Geschäftsführenden Landesvorstand bzw. dem Schatzmeister Entlastung erteilen.

 

 

§ 9 Landesvorstand

 

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

·         der/dem Vorsitzenden

·         der /dem 1. StellvertreterIn der/des Vorsitzenden, der /dem 2. StellvertreterIn nach § 8 Absatz 3

·         der /dem SchatzmeisterIn

·         bis zu 10 Mitgliedern aus Orts-, Kreis, Regional- und Interessenverbänden

·         der/dem Ehrenvorsitzende/r

 

(2) Der Landesvorstand leitet zwischen den Landesvertretertagen auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse des Landesvertretertages die Arbeit des Verbandes. Er beschließt zwischen den Landesvertretertagen über alle wichtigen und grundlegenden Angelegenheiten. Er entscheidet über Beschwerden der Mitglieder sowie über Beanstandungen von Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes.

 

(3) Der Landesvorstand beschließt den jährlichen Haushaltsplan einschließlich der Höhe der Abführungen aus den Verbänden und entlastet den Vorstand für das letzte Geschäftsjahr. Der Landesvorstand überprüft die Beitragsordnung und passt die Abführungen gegebenenfalls an.

 

(4) Der Landesvorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Geschäftsführenden Landesvorstand. Der Landesvorstand ist über die zwei jährlichen Sitzungen hinaus einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich verlangt.

 

(5) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

 

 

 

(6) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden auf dem Landesvertretertag in geheimer Wahl mit  einfacher  Stimmenmehrheit  gewählt. Die  Amtszeit dauert fünf Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so beruft der Landesvorstand ein für die Wahrnehmung der freigewordenen Aufgabe geeignetes Mitglied.

 

(7) Für Beschlüsse des Landesvorstands gilt sinngemäß § 8 (8).

 

 

§ 10 Geschäftsführender Landesvorstand

 

Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus:

·         der/dem Vorsitzenden

·         der/dem 1. StellvertreterIn des Vorsitzenden

·         der/dem 2. StellvertreterIn des Vorsitzenden, nach § 8 Absatz 3

·         der/dem SchatzmeisterIn

·         der /dem Ehrenvorsitzenden

·         der/dem Versicherungsverantwortlichen

 

(1) Die/der SchatzmeisterIn wird bei seiner Abwesenheit von der /dem Vorsitzenden oder der/dem1. StellvertreterIn vertreten.

 

(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand führt zwischen den Beratungen des Landesvorstandes die Geschäfte des Verbandes auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der übergeordneten Organe. Er ist berechtigt und verpflichtet, zur Klärung von Sachfragen sachverständige Verbandsmitglieder hinzuzuziehen. Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Landesvorstandes erfolgen analog § 9 (5).

 

(3) Der Geschäftsführende Landesvorstand kann außerplanmäßige Ausgaben tätigen, damit die Geschäftstätigkeit des Landesverbandes zu keiner Zeit zum Erliegen kommt.

 

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.

Jeder vertritt den Verband allein.

 

(5) Der/die Geschäftsführer wird durch den Geschäftsführenden Landesvorstand nach mehrheitlichem Beschluss mittels Arbeitsvertrag verpflichtet und berufen. Die Tätigkeit wird im Angestelltenverhältnis ausgeübt.

 

 

§ 11 Geschäftsführer

 

(1) Die / der Geschäftsführer  ist ein besonderer Vertreter des Verbandes nach §30 BGB, darf kein Wahlamt im BRH Sachsen übernehmen.

 

(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand wird ermächtigt, die Aufgaben in einem Geschäftsverteilungsplan durch Beschluss zu erlassen.

 

(3) Im Besonderen obliegt dem Geschäftsführer die Aufgabe:

·         der Führung der Landesgeschäftsstelle

·         der Interessenvertretung des Verbandes entsprechend der Satzung und der Ordnungen und nach Weisung des Vorstandes

 

 

§ 12 Finanz- und Kassenwesen

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Der Verband finanziert sich aus:

a)      Beiträgen,

b)      Zuwendungen und Schenkungen.

 

(3) Die Finanzen sind durch den Schatzmeister des Landesverbandes zu verwalten. Das gilt analog für die Schatzmeister der Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände. Es ist eine den rechtlichen Bestimmungen entsprechende Kassen- und Nachweisführung.

 

4) Zur Abwicklung der Finanzgeschäfte beschließt der Landesvorstand eine Finanzordnung.

 

(5) Die Berücksichtigung der unter Ziffer 3 und 4 genannten Erfordernisse und die Einhaltung der Satzung sowie des Haushaltsplanes sind durch mindestens einmal jährliche unvermutete Überprüfungen durch die Rechnungsprüfer zu kontrollieren. Nach Ablauf des Geschäftsjahres nehmen sie eine Gesamtprüfung vor. Sie sind dem Organ rechenschaftspflichtig, von dem sie gewählt wurden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied der Organe nach § 7 (1) sein.

 

(6) Das Ergebnis ihrer Prüfung ist durch die Rechnungsprüfer in einem Prüfbericht zusammenzufassen und dem Landesvertretertag bzw. dem Landesvorstand vorzulegen, die dem Geschäftsführenden Landesvorstand bzw. dem Schatzmeister Entlastung erteilen.

 

§ 13 Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände

 

(1) Das Verbandsleben findet überwiegend an der Basis in den Orts-, Kreis-, Regional-  und Interessenverbänden statt. In demokratischer Verantwortung und Mitwirkung verkörpern sie ein hohes Maß an Selbständigkeit im Rahmen dieser Satzung sowie der Beschlüsse der übergeordneten Organe. Die Selbständigkeit wird eingeschränkt durch die §§ 21, 55 BGB (Juristische Person ist der Landesverband). Die Bildung der Verbände ist nicht an territorial politische Grenzen gebunden.

 

(2) Bildung wie auch Auflösung eines Orts-, Kreis-, Regional- oder Interessenverbandes bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Landesvorstandes.

 

(3) Die Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände wählen oder bestätigen in der Jahreshauptversammlung in der Regel einen Vorsitzenden, den weiteren Vorstand und zwei Rechnungsprüfer. Die Entlastung findet jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Verbandsmitglieder anwesend sind oder sich in einer entsprechenden Briefwahl fristgerecht geäußert haben. Ausgenommen Fördermitglieder, da sie kein Stimmrecht besitzen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Für die Gestaltung ihrer Tätigkeit geben sich die Verbände eine Geschäftsordnung, die nicht den Bestimmungen des Landesverbandes widersprechen darf. Die Dauer der Wahlperiode ist darin zu regeln.

 

(4) Die Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände verwalten die ihnen gemäß Beitragsordnung des Landesvorstandes verbleibenden Beitragsanteile selbständig und verfügen über diese nach Beschluss ihrer Organe. Das gilt auch für gewährte finanzielle Entschädigungen und Zuwendungen. Dazu beschließt die Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan, über dessen Erfüllung der Vorstand der Mitgliederversammlung jährlich rechenschaftspflichtig ist. Nach der Stellungnahme durch die Rechnungsprüfer erfolgt die Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Analog zum Landesvorstand kann der Vorstand eine eigene Finanzordnung beschließen.

 

(5) Die Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände sind sowohl über die Mitgliederbewegung als auch den Stand der Beitragszahlung und der Verwendung der finanziellen Mittel gegenüber dem Geschäftsführenden Landesvorstand berichtspflichtig.

 

(6) Die Anleitung der Orts-, Kreis-, Regional- und Interessenverbände obliegt dem Geschäftsführenden Landesvorstand bzw. dazu beauftragten Mitgliedern.

 

 

§ 14 Allgemeines

 

(1) Einsprüche und Beschwerden zu Beschlüssen des Landesvertretertages oder des Landesvorstandes müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Geschäftsführenden Landesvorstand geltend gemacht werden.

 

(2) Zur Behandlung von Streitfragen wird beim Landesvorstand bei Bedarf eine Schiedskommission berufen.

 

 

§ 15 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur durch den Landesvertretertag vorgenommen werden, Anträge dazu sind fristgemäß zu stellen. Beschlüsse  bedürfen einer Zweidrittelmehrheit des Landesvertretertages.

 

§ 16 Haftungsbeschränkung

 

(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung des Mitgliedschaftsrechtes entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

 

(2) Vereinsmitglieder haften nicht für Schäden, die anderen Vereinsmitgliedern aus einem fahrlässigen Verhalten während der Ausübung des vereinssatzungsgemäßen Zweckes entstehen. Ebenso ist eine Haftung für die bei der Erfüllung von Mitgliedspflichten fahrlässig verursachten Schäden ausgeschlossen.

 

(3) Die Mitglieder des Landesvertretertages, des Landesvorstandes und des Geschäftsführenden Landesvorstandes sowie die/der GeschäftsführerIn  haften nicht für Schäden, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung entstanden sind und nur auf einem fahrlässigen Verhalten beruhen.

 

 

§ 17 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des BRH Sachsen kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Landesvertretertag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Dieser Landesvertretertag ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der zur Teilnahme Berechtigten erschienen sind. Fehlt diese Voraussetzung, so ist spätestens nach 3 Monaten erneut ein Landesvertretertag einzuberufen, der in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

 

(2) Der zur Auflösung einberufene Landesvertretertag beschließt über die Verwendung des Vermögens des BRH Sachsen. Als Begünstigte können nur der Rechtsnachfolger des BRH Sachsen und /oder karitative Einrichtungen in Betracht kommen.

 

(3) Wird ein Antrag auf die Auflösung des BRH Sachsen gestellt, so sind die Geschäftsbücher und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zur Entscheidung über die Auflösung bei einem vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Treuhänder zu hinterlegen.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 05.04.2011 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.