Um die sogenannte Mütterrente zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Das teilt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland aus aktuellem Anlass mit. Obwohl es noch keine gesetzliche Regelung gibt, gehen immer mehr formlose Anträge auf Neuberechnung der Kindererziehungszeiten ein. Entsprechende Musterschreiben, die vielerorts ausliegen, per Mail verschickt oder im Bekanntenkreis weitergegeben werden, suggerieren, dass es ohne Antrag keine Ansprüche gibt. Das ist falsch.
Zudem verursachen diese vorsorglich gestellten Anträge zusätzliche Arbeit und Kosten.
Der mitteldeutsche Rentenversicherungsträger weist darauf hin, dass die Neuberechnung der Zeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, von Amts wegen erfolgt und nicht beantragt werden muss. Für Versicherte, die ein geklärtes Rentenversicherungskonto haben, liegen die erforderlichen Informationen für die verbesserte Anerkennung der Zeiten vor.
Die Bundesregierung plant eine Aufstockung der Rente für alle Mütter oder Väter, die ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben in Höhe eines Entgeltpunktes. Das heißt, ab 1. Juli 2014 sollen bei der Rentenberechnung für jedes dieser Kinder zwei Entgeltpunkte – bisher wird ein Entgeltpunkt angerechnet – gut geschrieben werden. Diese Erhöhung pro Kind um knapp 26 Euro im Osten soll sowohl für Versicherte, die erst in ein paar Jahren in Rente gehen gelten, als auch für diejenigen, die bereits Rentner sind.
Eine vollständige Vereinheitlichung der rentenrechtlichen Bewertung der Kindererziehung unabhängig vom Geburtsjahr für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, werden drei Entgeltpunkte angerechnet ist nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung nicht vorgesehen. Anträge, die mit dem Ziel einer Anerkennung von Kindererziehungszeiten über die geplanten zwei Entgeltpunkte hinaus gestellt werden, müssen deshalb nach aktueller und der voraussichtlich ab Juli 2014 geltenden Rechtslage abgelehnt werden.
Bereits eingegangene Anträge werden bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland derzeit abwartend aufbewahrt. Nach Regelung der genauen gesetzlichen Ausgestaltung der „Mütterrente“ werden die Betroffenen über die weitere Vorgehensweise informiert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ursula Wächter
Pressesprecherin
Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
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27. Januar 2014

