31.03.2016
Schon gewusst? Die größten Irrtümer im Verbraucheralltag
Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden nicht nur häufig
verwechselt, viele Verbraucher und sogar manche Verkäufer halten sie
für ein und dasselbe – dabei handelt es sich um zwei grundverschiedene
Dinge:
„Der kleine, aber entscheidende Unterschied besteht darin, dass dem
Käufer bereits laut Gesetz ein Gewährleistungsrecht zusteht, während
eine Garantie grundlegend freiwillig ist“, informiert Anne-Katrin
Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Kunden eine mangelfreie Ware zu
verkaufen. Liegt dann ein Mangel vor, hat der Käufer einen Anspruch auf
Nacherfüllung. Die Gewährleistungsfrist hierfür beträgt grundsätzlich 24
Monate und kann bei einem Kauf bei Herstellern bzw. Unternehmen nicht
ausgeschlossen werden.
Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung kann der Verkäufer oder
Hersteller des Produktes auch ein Garantieversprechen abgegeben. „Die
Garantie ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine absolut freiwillige
Leistung“, so Wiesemann. Sie darf die gesetzliche Gewährleistung in
keinem Fall verringern oder ersetzen. Eine Garantie bezieht sich meist
auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile oder des gesamten Produktes
über einen bestimmten Zeitraum. So ist der Eintritt eines Garantiefalls oft
an bestimmte Bedingungen geknüpft und auch die Leistung kann der
Hersteller oder Verkäufer selbst gestalten. Auch wenn die
Gestaltungsräume hier sehr groß sind, muss der Garantiegeber die
gewährten Rechte aber auch einhalten.
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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